KÖLLMER, CÖLLMER, CÖLMER
sind freie Grundbesitzer, die der Orden zu Kölmischem (Kulmischem) Recht angesiedelt hat. Kölmisches Recht verpflichtet zum Reiterdienst bei Verteidigung des Landes, geringfügiger Abgabe an Geld, Wachs und Pfluggetreide. Es gewährt große Freiheiten, Vererbung des Gutes an Söhne und Töchter, Verkauf mit Vorwissen des Ordens, Befreiung von allem Scharwerk, oft auch die Privilegien der Fischerei, mittleren und minderen Jagd, Brauerei und dergleichen. Große kölmische Güter, denen die volle Gerichtsbarkeit verliehen war, sind später Rittergüter geworden. In der Nachordenszeit und bis zur Zeit von Friedrich der Große (* 1712, † 1786) entstehen neue Kölmer, denen statt des Kriegsdienstes ein Zins auferlegt wird. Das Landrecht von 1685 bewertet den kölmischen Besitz als volles Eigentum. So bilden die Kölmer einen angesehenen Stand, weit über den Bauern stehend; sie sind auch auf den Landtagen vertreten. Oft heißen die Kölmer die "Kölmischen Freien" im Gegensatz zu den Preußischen und Magdeburgischen Freien.